LMIV im Online Shop

LMIV im Online Shop und Internethandel: Diese Pflichtangaben brauchst du vor dem Verkauf

LMIV im Online Shop und Internethandel: Diese Pflichtangaben brauchst du vor dem Verkauf

Der komplette LMIV-Guide für deinen Online-Shop

Wer Lebensmittel über einen Online Shop, ein Bestellsystem oder einen Marktplatz verkauft, verkauft nicht einfach nur Produkte - er verkauft Informationen gleich mit. Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) schreibt genau vor, welche Angaben Kunden sehen müssen, bevor sie auf "Kaufen" klicken. Und sie gilt nicht nur für große Händler: Auch das Restaurant mit eigenem Webshop, die Manufaktur mit Feinkost-Versand und der Imbiss mit Online-Bestellseite fallen darunter.

Das Problem: Viele Shops behandeln die LMIV als Thema für die Verpackung. Dabei entscheidet sich die Rechtskonformität im Onlinehandel auf der Produktseite - und genau dort wird am häufigsten abgemahnt. In diesem Guide findest du alle Pflichtangaben, die wichtigsten Sonderfälle (lose Ware, Allergene, Alkohol, Honig) und eine Checkliste für die Umsetzung.

Hinweis: Dieser Artikel ist sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.


Was ist die LMIV und für wen gilt sie im Onlinehandel?

Die LMIV regelt EU-weit, wie Verbraucher über Lebensmittel informiert werden müssen. Verantwortlich ist nach Artikel 8 LMIV der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird - bei Importware aus Nicht-EU-Ländern der Importeur. Wichtig für Händler: Wer fremde Produkte im eigenen Shop anbietet, muss sicherstellen, dass die Pflichtinformationen vollständig und korrekt beim Kunden ankommen. "Das Etikett macht der Hersteller" schützt im Fernabsatz nicht vor der eigenen Verantwortung für die Darstellung im Shop.

Die LMIV gilt im Internethandel für:

  • Klassische Online Shops mit vorverpackten Lebensmitteln (Feinkost, Getränke, Kaffee, Süßwaren usw.)

  • Marktplatz-Angebote auf Amazon, eBay und Co.

  • Online-Bestellsysteme von Restaurants, Imbissen und Lieferdiensten (hier gelten Sonderregeln für lose Ware, dazu unten mehr)

  • Abo-Boxen, Hofläden mit Versand, Manufakturen

Dazu kommt eine deutsche Besonderheit: Nach § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) müssen die Pflichtangaben in deutscher Sprache vorliegen. Wer Importware mit englischen Produktdaten ungeprüft in den Shop übernimmt, hat also gleich zwei Baustellen.


Die wichtigste Regel: Alles muss vor dem Kauf verfügbar sein

Für den Onlinehandel hängt fast alles an Artikel 14 Absatz 1 LMIV. Er verlangt, dass verpflichtende Informationen über Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen - mit genau einer Ausnahme: dem Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f). Das Haltbarkeitsdatum muss erst zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegen, in der Praxis also auf der Verpackung.

Kurz zusammengefasst:

  • Vor dem Kauf: alle Pflichtangaben außer MHD/Verbrauchsdatum - sichtbar im Angebot, nicht erst im Warenkorb, nicht in der Bestellbestätigung, nicht "auf Anfrage"

  • Bei der Lieferung: alle Pflichtangaben inklusive MHD, in der Regel über das Etikett auf der Verpackung

Die Verordnung erlaubt zwar auch "andere geeignete Mittel" als die Produktseite, solange der Händler sie eindeutig benennt und dem Kunden keine Zusatzkosten entstehen. Praktisch führt daran aber kein Weg vorbei: Die Produktseite ist der einzige Ort, der rechtlich sauber funktioniert, die Conversion nicht beschädigt und sich auch in Produktfeeds an Marktplätze übertragen lässt.

Noch ein Hinweis aus der Praxis: Wer freiwillig eine Restlaufzeit zusagt ("mindestens 3 Monate haltbar"), macht daraus eine vertragliche Zusage. Die LMIV verlangt das nicht - aber das Vertragsrecht hält dich dann daran fest.


Die 12 Pflichtangaben nach Artikel 9 LMIV im Überblick

Artikel 9 Absatz 1 LMIV listet zwölf Pflichtangaben auf. Elf davon gehören vor den Vertragsschluss auf die Produktseite:

  1. Bezeichnung des Lebensmittels - die rechtliche Bezeichnung (z.B. "Fruchtaufstrich"), nicht nur der Marketingname. Beides darf nebeneinander stehen, die Bezeichnung darf nur nicht fehlen.

  2. Zutatenverzeichnis - als echter Text in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile. Ein Foto der Verpackungsrückseite reicht nicht: Bilder sind nicht durchsuchbar, nicht barrierefrei und nicht in Feeds übertragbar.

  3. Allergene - alle Stoffe aus Anhang II der LMIV, im Zutatenverzeichnis optisch hervorgehoben (z.B. fett oder in Großbuchstaben).

  4. Menge bestimmter Zutaten - als Prozentangabe, wenn eine Zutat in der Bezeichnung hervorgehoben wird (z.B. "Erdbeer-Joghurt": Erdbeeranteil in Prozent).

  5. Nettofüllmenge - in Gramm, Kilogramm, Millilitern oder Litern. Am besten als eigenes Feld, denn daraus berechnet sich auch der Grundpreis.

  6. Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum - die einzige Angabe, die online vor dem Kauf fehlen darf. Bei Lieferung muss sie vorliegen.

  7. Aufbewahrungs- und Verwendungshinweise - sofern das Produkt sie braucht, etwa bei Kühlware ("bei max. 7 °C lagern").

  8. Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers - pro Produkt, nicht pauschal im Impressum. Bei Handelsware ist das oft nicht der Shopbetreiber, sondern der Hersteller.

  9. Ursprungsland oder Herkunftsort - wo gesetzlich vorgeschrieben, z.B. bei Honig (seit Juni 2026 verschärft, siehe unten).

  10. Gebrauchsanleitung - wenn sich das Lebensmittel ohne sie schwer verwenden lässt (Backmischungen, Konzentrate).

  11. Alkoholgehalt - bei Getränken über 1,2 Volumenprozent, als Zahl in Volumenprozent.

  12. Nährwertdeklaration - sieben Werte je 100 g bzw. 100 ml (dazu gleich mehr).

Fünf dieser Angaben gelten nur unter Bedingungen (Nr. 4, 7, 9, 10, 11). Die übrigen - Bezeichnung, Zutaten, Allergene, Nettofüllmenge, MHD, Verantwortlicher, Nährwerte - sind bei vorverpackten Lebensmitteln der Regelfall, vorbehaltlich der Ausnahmen in Artikel 16 LMIV.


Allergene: die 14 Stoffgruppen aus Anhang II

Anhang II der LMIV listet 14 Stoffgruppen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können:

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut)

  • Krebstiere

  • Eier

  • Fische

  • Erdnüsse

  • Sojabohnen

  • Milch (einschließlich Laktose)

  • Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashew, Pekan, Para, Pistazie, Macadamia)

  • Sellerie

  • Senf

  • Sesamsamen

  • Schwefeldioxid und Sulfite (über 10 mg/kg bzw. 10 mg/l)

  • Lupinen

  • Weichtiere

Entscheidend ist Artikel 21 LMIV: Allergene müssen sich im Zutatenverzeichnis optisch klar vom Rest abheben, etwa durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe. Genau hier reißt die Kette in vielen Shops: Die Hervorhebung existiert im Etikett des Herstellers, geht aber beim Import ins Shopsystem verloren, weil Formatierungen entfernt werden. Sauber gelöst ist das nur, wenn Allergene im Produktdatenmodell als eigene Markierung gepflegt werden und nicht bloß als Fettdruck im Fließtext.


LMIV Angaben Online Shop


Nährwertdeklaration: sieben Werte, feste Bezugsgröße

Artikel 30 Absatz 1 LMIV verlangt sieben Angaben: Brennwert sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Nach Artikel 32 Absatz 2 sind sie je 100 Gramm oder je 100 Milliliter anzugeben. Im Shop gehört das als echte Tabelle auf die Produktseite - nicht als eingescanntes Bild, das weder Suchmaschinen noch Screenreader lesen können.

Zwei wichtige Ausnahmen:

  • Anhang-V-Lebensmittel brauchen keine Nährwertdeklaration (Artikel 16 Absatz 3 LMIV). Dazu gehören u.a. unverarbeitete Erzeugnisse aus einer Zutat, Kräuter und Gewürze, Salz, Tee, Kaffee und Essig.

  • Getränke über 1,2 Volumenprozent Alkohol sind nach Artikel 16 Absatz 4 LMIV von Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration ausgenommen. Achtung: Für Wein und aromatisierte Weinerzeugnisse gilt seit Dezember 2023 eine eigene Kennzeichnungspflicht aus dem Weinrecht.


Sonderfall Gastronomie und Lieferdienste: lose Ware im Fernabsatz

Für Restaurants, Imbisse, Cafés und Lieferdienste mit Online-Bestellung gilt ein eigener Pfad. Frisch zubereitete Speisen sind keine vorverpackten Lebensmittel - hier verweist Artikel 14 Absatz 2 LMIV auf Artikel 44, und danach sind mindestens die Allergenangaben verpflichtend.

Deutschland hat das in § 5 Absatz 3 LMIDV verschärft: Nicht vorverpackte Lebensmittel dürfen im Fernabsatz überhaupt nicht angeboten werden, wenn die Allergeninformationen nicht vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sind. Im Klartext: Ein Bestellsystem ohne Allergenkennzeichnung an den Gerichten ist nicht nur unschön, sondern rechtswidrig. Dazu kommen die bekannten Kennzeichnungspflichten für Zusatzstoffe ("mit Farbstoff", "mit Konservierungsstoff"), die aus der Speisekarte auch in die digitale Karte gehören.


Wichtig: Die richtige Wahl deines Bestellsystems

Ob Feinkost-Shop oder Online-Bestellung im Restaurant - am Ende ist die LMIV im Internethandel weniger ein Rechtsthema als ein Datenthema. Jede Pflichtangabe ist ein Produktdatenfeld, das gepflegt, angezeigt und bei Rezepturänderungen aktualisiert werden muss. Und genau hier entscheidet die Technik über die Rechtssicherheit.

Prüfe deshalb bei deinem Shop- oder Bestellsystem konkret:

  • Gibt es eigene Felder für Zutaten, Allergene, Zusatzstoffe und Nährwerte - oder nur ein Freitextfeld "Beschreibung"?

  • Werden Allergene auf der Produkt- bzw. Gerichteseite sichtbar hervorgehoben und vor dem Checkout angezeigt?

  • Lassen sich Angaben zentral pflegen, sodass eine Rezepturänderung überall ankommt (Shop, Speisekarte, QR-Menü, Feeds)?

  • Unterstützt das System Varianten korrekt (andere Größe = gleiche Nährwerte je 100 g, aber andere Füllmenge)?

Wer hier mit Insellösungen oder reinen Freitextfeldern arbeitet, pflegt Pflichtangaben doppelt und dreifach - und übersieht irgendwann eine Lücke. Moderne Systeme wie typo.SHOP, das Online-Bestellsystem von typo.00, sind auf die Kennzeichnungspflichten im Lebensmittelbereich ausgelegt: Allergene und Zusatzstoffe werden pro Produkt hinterlegt und dem Kunden vor der Bestellung angezeigt, wie es die LMIV und die LMIDV verlangen. Das nimmt dem Thema den Schrecken, ersetzt aber natürlich nicht die inhaltlich korrekte Pflege der Daten - die bleibt Aufgabe des Betriebs.


Neu seit Juni 2026: Herkunftsangabe bei Honig

Die LMIV selbst wurde 2026 nicht geändert - eine echte Neuerung gibt es trotzdem. Die Richtlinie (EU) 2024/1438 hat die Honig-Richtlinie geändert, Deutschland hat sie in der Honigverordnung umgesetzt. Seit dem 14. Juni 2026 gilt: Bei Honig muss das Ursprungsland angegeben werden - bei Mischungen alle Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge samt Gewichtsanteil in Prozent. Ein pauschales "Mischung aus EU- und Nicht-EU-Ländern" reicht nicht mehr.

Für den Online Shop heißt das: Die Herkunft ist bei Honig eine Pflichtangabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i LMIV und muss damit vor dem Kauf auf der Produktseite stehen. Altbestand, der vor dem 14. Juni 2026 nach alter Rechtslage gekennzeichnet wurde, darf noch abverkauft werden.


Nicht vergessen: der Grundpreis

Neben der LMIV spielt die Preisangabenverordnung (PAngV) mit: Wer Lebensmittel nach Gewicht oder Volumen anbietet, muss den Grundpreis je Kilogramm oder Liter angeben - gut lesbar und in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis. Fehlende oder falsche Grundpreise gehören zu den häufigsten Abmahngründen im Lebensmittel-Onlinehandel, sind aber leicht vermeidbar, wenn die Nettofüllmenge als sauberes Datenfeld gepflegt ist.


Was bei Verstößen droht

Verstöße gegen die Informationspflichten sind im Onlinehandel leicht aufzuspüren - Mitbewerber, Abmahnvereine und Behörden können Angebote automatisiert scannen. Konkret drohen:

  • Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände nach dem UWG, inklusive Kosten und Unterlassungserklärung

  • Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung, von der Auflage bis zur Untersagung

  • Bußgelder nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) von bis zu 50.000 Euro

  • Gesperrte Listings auf Marktplätzen, die Pflichtfelder technisch erzwingen


Checkliste: LMIV im Online Shop umsetzen

  • Sortiment klären: vorverpackt, lose Ware oder beides? Daraus ergibt sich der Pflichtenkatalog.

  • Verantwortlichen Lebensmittelunternehmer je Produkt erfassen (Hersteller oder eigene Firma).

  • Produktdatenmodell aufbauen: ein Feld pro Pflichtangabe, kein Sammel-Freitext.

  • Zutaten als Text pflegen, Allergene strukturiert markieren und hervorheben.

  • Nährwerttabelle mit sieben Werten je 100 g / 100 ml anlegen (Ausnahmen prüfen).

  • Nettofüllmenge und Grundpreis verknüpfen.

  • Deutsche Sprache sicherstellen, gerade bei Importware.

  • Bestellsystem bzw. Shopsystem auf LMIV-Tauglichkeit prüfen (Allergenanzeige vor dem Checkout!).

  • Prozess für Rezeptur- und Lieferantenwechsel definieren: Wer aktualisiert die Angaben, und wo?

  • Regelmäßiger Selbst-Check: Stichproben auf Produktseiten, Varianten und Marktplatz-Listings.


Fazit

Die LMIV ist im Onlinehandel keine Kür, sondern Grundvoraussetzung: Alle Pflichtangaben außer dem Haltbarkeitsdatum müssen vor dem Kauf sichtbar sein - auf der Produktseite, als echter Text, in deutscher Sprache. Für Gastronomen mit Online-Bestellung sind vor allem die Allergenangaben kritisch, denn ohne sie darf lose Ware im Fernabsatz gar nicht angeboten werden. Wer seine Produktdaten sauber strukturiert und ein System nutzt, das Kennzeichnungspflichten von Haus aus mitdenkt - wie typo.00 mit typo.SHOP für den Online-Verkauf -, erledigt das Thema einmal gründlich statt bei jeder Abmahnwelle neu. Rechtlich sicher, besser auffindbar und am Ende auch ein Verkaufsargument: Kunden mit Allergien kaufen dort, wo sie klare Informationen finden.


FAQ: Häufige Fragen zur LMIV im Online Shop

Müssen alle LMIV-Pflichtangaben im Online Shop stehen?

Ja, mit einer Ausnahme: Das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum muss erst bei der Lieferung vorliegen. Alle anderen Pflichtangaben nach Artikel 9 LMIV müssen vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein, praktisch also auf der Produktseite.

Reicht ein Foto der Verpackungsrückseite mit Zutaten und Nährwerten?

Davon ist dringend abzuraten. Pflichtangaben sollten als echter Text vorliegen: Bilder sind schlecht lesbar, nicht barrierefrei, nicht durchsuchbar und in Produktfeeds nicht übertragbar. Bei schlechter Auflösung ist die Angabe faktisch nicht "verfügbar".

Gilt die LMIV auch für Restaurants mit Online-Bestellsystem?

Ja. Frisch zubereitete Speisen sind lose Ware - dafür verlangt die LMIV in Verbindung mit der deutschen LMIDV mindestens die Allergenangaben vor der Bestellung. Ohne verfügbare Allergeninfo dürfen nicht vorverpackte Lebensmittel im Fernabsatz nicht angeboten werden (§ 5 Abs. 3 LMIDV).

Wer ist verantwortlich, wenn ich fremde Produkte verkaufe?

Verantwortlich im Sinne der LMIV ist der Unternehmer, unter dessen Namen das Lebensmittel vermarktet wird (Artikel 8 LMIV). Als Händler musst du aber sicherstellen, dass die Pflichtinformationen in deinem Shop vollständig und korrekt dargestellt werden - Fehler in deinem Angebot können dir abgemahnt werden.

Welche Strafen drohen bei LMIV-Verstößen?

Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, behördliche Maßnahmen und Bußgelder nach dem LFGB von bis zu 50.000 Euro. Auf Marktplätzen drohen zusätzlich gesperrte Listings.

Was hat sich 2026 geändert?

Die LMIV selbst wurde nicht geändert. Neu ist seit dem 14. Juni 2026 die verschärfte Herkunftskennzeichnung bei Honig: Ursprungsländer müssen bei Mischungen in absteigender Reihenfolge mit Prozentanteilen angegeben werden - auch im Online Shop vor dem Kauf.

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