7 % Prozent MwSt Mehrwertsteuer auf Speisen

7% MwSt auf Speisen: Außer-Haus vs. Inhouse

Neue Regelung seit 2026

Ab 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Was nach Entlastung klingt, ist in der Praxis ein Abgrenzungs-Albtraum:

Inhouse-Verzehr bleibt nicht in jedem Fall bei 7 Prozent, Getränke sind separat zu betrachten, und beim Außer-Haus-Verkauf gibt es Stolperfallen, die bei der nächsten Betriebsprüfung schnell teuer werden.

Die richtige Konfiguration der Kasse entscheidet, ob die 7 Prozent für dich ein Vorteil ist, oder eine Steuerfalle. Dieser Beitrag zeigt dir, wie du Inhouse und Außer-Haus sauber trennst und welche Setups das Risiko aus dem Tagesgeschäft nehmen.

Was ab 2026 gilt: Der neue 7 %-Satz dauerhaft

Nach mehreren Verlängerungen ist die Reduzierung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie ab 2026 dauerhaft auf 7 Prozent festgeschrieben. Das gilt für die Abgabe von Speisen zum Verzehr, unabhängig davon, ob im Restaurant, im Café, an der Imbissbude oder über den Außer-Haus-Verkauf.

Wichtig: Die Regelung betrifft nur Speisen. Getränke bleiben grundsätzlich beim Regelsteuersatz von 19 Prozent – mit klassischen Ausnahmen wie Milch und Mineralwasser, für die teilweise 7 Prozent gelten. Wer also einen Cappuccino mit Croissant verkauft, hat schon einen klassischen Mischbon mit zwei Steuersätzen.

Was als Speise gilt

Speisen im Sinne der Umsatzsteuer sind alle zubereiteten Lebensmittel zum Verzehr, warm oder kalt. Das gilt für:

  • Hauptgerichte, Vorspeisen, Beilagen
  • Backwaren, Kuchen, Snacks
  • Belegte Brötchen, Sandwiches, Wraps
  • Salate, Suppen, Bowls
  • Eis (sofern nicht klassisch als Getränk zubereitet)

Bei manchen Grenzfällen lohnt die Rücksprache mit dem Steuerberater: Smoothies, Shakes, Trinkjoghurts und ähnliche Produkte können je nach Zubereitung anders eingestuft werden.

Die Krux: Inhouse vs. Außer-Haus

Hier wird es kompliziert. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt: Sobald der Gastronom zusätzliche Dienstleistungen erbringt – Servieren, Geschirr, Sitzplätze, Tischreinigung – liegt eine sonstige Leistung vor. Und auf sonstige Leistungen entfällt grundsätzlich der Regelsteuersatz.

Mit der dauerhaften 7 %-Regelung ab 2026 wird die Abgrenzung politisch entschärft, aber nicht aufgehoben.

7 % Prozent Mehrwertsteuer auf Take Away Essen

Außer-Haus-Verkauf (Take-away, Lieferung)

Hier gilt klar 7 Prozent auf Speisen, weil keine zusätzliche Dienstleistung erbracht wird. Der Gast nimmt das Essen mit oder lässt es liefern. Verpackung im Pappkarton oder im Lieferbox-Format gilt nicht als Dienstleistung.

Inhouse-Verzehr im klassischen Restaurant

Hier wird traditionell 19 Prozent angesetzt, weil Service, Geschirr, Sitzplätze und Reinigung als Dienstleistung gewertet werden. Auch wenn der Speisenanteil ab 2026 grundsätzlich auf 7 Prozent fällt, behält die Finanzverwaltung die Differenzierung bei der Service-Leistung bei.

Mischformen (Imbiss mit Stehtischen, Self-Service)

Das ist das Minenfeld. Wenn ein Imbiss Stehtische, Müllbehälter und Tabletts anbietet, kann das schon als Dienstleistung gelten. Self-Service-Konzepte mit minimaler Infrastruktur kommen oft mit 7 Prozent durch – aber jede Kommune und jedes Finanzamt zieht hier eigene Grenzen. Im Zweifel: Steuerberater fragen, schriftliche Auskunft einholen.

Checkliste: Kasse für 2026 richtig konfigurieren

☐ Steuerschlüssel 7 % und 19 % sauber angelegt

☐ Inhouse- und Außer-Haus-Modus an der Kasse mit einem Klick wechselbar

☐ Artikel mit korrekten Standard-Steuersätzen hinterlegt

☐ Getränke separat mit 19 % (bzw. 7 % wo zutreffend) gepflegt

☐ Bondruck zeigt klar getrennte Steuerausweise

☐ Mitarbeiter geschult: Wann Inhouse, wann Außer-Haus?

☐ Tagesabschluss zeigt Aufteilung nach Steuersatz

☐ DSFinV-K-Export trennt die Steuersätze korrekt

☐ Self-Service-Kiosk (typo.KIOSK) fragt Inhouse/Außer-Haus aktiv ab

☐ Online-Bestellungen (typo.SHOP) sind als Außer-Haus konfiguriert

Was häufig falsch läuft

In der Praxis sehen wir immer wieder dieselben Fehler:

  • Alle Speisen pauschal mit 7 Prozent gebucht – auch beim Inhouse-Verzehr im Restaurant
  • Personal vergisst, an der Kasse Inhouse/Außer-Haus umzustellen
  • Getränke werden in Mischbons falsch verteilt
  • Self-Service-Kiosk hat keine Abfrage zum Verzehrort
  • Lieferplattform-Bestellungen werden mit demselben Satz wie Inhouse gebucht

Diese Fehler fallen oft erst bei der Betriebsprüfung auf – und führen zu Nachforderungen über mehrere Jahre. Wer 7 Prozent bucht, obwohl 19 Prozent fällig wären, muss die Differenz nachzahlen. Umgekehrt holt sich das Finanzamt zu viel gezahlte Steuer nicht von alleine zurück.

So nimmt dir das Kassensystem die Arbeit ab

Moderne Kassensysteme wie typo.CASH lassen sich so konfigurieren, dass der Verzehrort beim Bonieren bewusst abgefragt wird. An typo.KIOSK steht die Frage „Hier essen oder mitnehmen?“ als erster Schritt vor der Bestellung. typo.SHOP-Bestellungen laufen automatisch als Außer-Haus durch. typo.PAY übernimmt die korrekten Steuerwerte auf dem Bon und in der Buchhaltungs-Schnittstelle.

So wird die Steuer-Logik nicht zur Aufgabe des Personals im Stress, sondern eine systemseitige Routine. Das senkt die Fehlerquote drastisch und macht jeden Tagesabschluss prüfungssicher.

So trennst du im Artikelstamm

Wenn dein Betrieb gleichzeitig Take-away und Inhouse anbietet, lohnt sich eine klare Trennung schon im Artikelstamm. Lege jeden Artikel als Hauptartikel mit Standard-Steuersatz an und definiere Varianten für Inhouse und Außer-Haus. Das System rechnet im Hintergrund die richtigen Werte aus, und der Bon zeigt am Ende die korrekte Aufteilung. So bleibt die Bedienung an der Kasse einfach: ein Klick Inhouse oder Mitnahme, der Rest läuft automatisch.

Fazit

Die 7 Prozent Mehrwertsteuer dauerhaft ab 2026 ist eine echte Entlastung, aber nur wenn die Kasse sauber konfiguriert ist und die Abgrenzung zwischen Inhouse, Außer-Haus und Getränken stimmt.

Die größte Fehlerquelle ist nicht die Steuer selbst, sondern die Bedienlogik im Tagesgeschäft. Wer auf systemseitige Abfragen setzt, das Personal schult und die Steuerschlüssel im Artikelstamm korrekt hinterlegt, fährt 2026 entspannt durch jede Prüfung. Mischformen bleiben Grauzone; im Zweifel hilft die schriftliche Auskunft vom Finanzamt.

FAQ

Gilt der 7% Satz wirklich für alle Speisen oder gibt es Ausnahmen?

Grundsätzlich gilt der 7 %-Satz ab 2026 dauerhaft für die Abgabe von Speisen. Beim Inhouse-Verzehr im klassischen Restaurant kann die Service-Leistung weiterhin als sonstige Leistung mit 19 Prozent gewertet werden. Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen Lieferung und sonstiger Leistung. Im Zweifel über die konkrete Einstufung gibt der Steuerberater Auskunft, gerade bei gemischten Betriebskonzepten lohnt die Einzelfallklärung.

Was ist mit Getränken, bleibt dort alles wie bisher?

Getränke bleiben überwiegend beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Ausnahmen gelten für bestimmte Produkte wie Milch (7 %) oder Mineralwasser (je nach Verpackung). Alkoholische Getränke sind immer 19 Prozent. In gemischten Bons müssen Speisen und Getränke getrennt ausgewiesen werden. Das Kassensystem sollte das automatisch übernehmen, sonst entstehen schnell Buchungsfehler.

Wie behandle ich Lieferdienst-Bestellungen über externe Plattformen?

Lieferungen über externe Plattformen sind Außer-Haus-Verkäufe und unterliegen 7 Prozent auf Speisen. Wichtig ist, dass die Plattform-Bestellungen in der Kasse als Außer-Haus-Vorgang gebucht werden – sonst werden sie womöglich mit Inhouse-Steuersatz verbucht. typo.00 unterstützt die Integration mit Deliverect, sodass eingehende Plattform-Bestellungen automatisch korrekt verbucht werden.

Was passiert, wenn ich Inhouse und Außer-Haus auf demselben Bon habe?

Das ist erlaubt und in der Praxis häufig – z. B. wenn ein Gast einen Kaffee vor Ort trinkt und gleichzeitig ein belegtes Brötchen mitnimmt. Wichtig: Der Bon muss die Posten korrekt mit den jeweiligen Steuersätzen ausweisen. Moderne Kassensysteme erlauben pro Bonposition die Wahl des Verzehrorts und rechnen die Steuer automatisch korrekt zusammen.

Muss ich meine Speisekarte mit Brutto-Preisen anpassen, wenn die Steuer auf 7 % sinkt?

Rechtlich nein – die Bruttopreise auf der Karte sind frei. Du musst entscheiden, ob du den Steuervorteil an den Gast weitergibst (Preissenkung) oder als Margenverbesserung behältst. In der Praxis machen die meisten Betriebe einen Mittelweg: ein Teil als Preissenkung, ein Teil als Kompensation für gestiegene Personal- und Wareneinsatzkosten. Die Entscheidung gehört eng begleitet vom Steuerberater und der eigenen Kalkulation.

*Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Für die konkrete Anwendung in deinem Betrieb sollte ein Steuerberater den Einzelfall prüfen.*

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