Die Bonpflicht beschäftigt Gastronomen seit ihrer Einführung 2020, und auch 2026 ist die Diskussion nicht beendet. Zwar steht im aktuellen Koalitionsvertrag die Absicht, die Belegausgabepflicht zu lockern oder abzuschaffen, doch ein konkreter Gesetzentwurf liegt nicht vor.
Damit bleibt die Belegausgabepflicht in der Gastronomie 2026 in voller Härte bestehen. Wer in Restaurant, Café, Bar oder Imbiss kassiert, muss bei jedem Geschäftsvorfall einen Beleg ausstellen, egal ob der Gast ihn mitnimmt oder nicht. In diesem Beitrag liest du, was aktuell gilt, welche Ausnahmen möglich sind und warum der digitale Kassenbon der pragmatische Ausweg ist.
Die Belegausgabepflicht ist in § 146a Abs. 2 AO geregelt und Teil der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Sie verpflichtet jeden Unternehmer mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem, bei jedem Geschäftsvorfall einen Beleg zu erstellen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Wichtig: Der Gast muss den Bon nicht annehmen. Aber der Betrieb muss ihn anbieten, in Echtzeit, beim Bezahlvorgang.
Für die Gastronomie heißt das: Jede Bestellung, jeder Außer-Haus-Verkauf, jeder Kaffee am Tresen erzeugt einen Beleg. Das System (typo.CASH oder vergleichbar) muss den Bon automatisch erzeugen und ausgeben können, auf Papier oder digital. Eine Übersicht zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen findest du in unserem Artikel zu den steuerlichen Anforderungen an Kassensysteme.
Ein gültiger Beleg muss laut KassenSichV unter anderem folgende Pflichtangaben tragen:
Wer diese Angaben nicht sauber druckt, riskiert bei der Kassen-Nachschau Beanstandungen, auch wenn der Bon technisch gesehen ausgegeben wurde.
Es gibt eine wichtige Ausnahme: die Befreiung nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO. Sie kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, wenn der Betrieb Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft und die Bonausgabe sachlich unbillig wäre.
Diese Ausnahme wird in der Praxis nur selten gewährt. Sie gilt vor allem für klassische offene Ladenkassen ohne elektronisches System, und genau die werden in der Gastronomie immer seltener. Wer mit TSE-Kasse arbeitet, hat in der Regel keine Chance auf Befreiung.
Niemand zwingt dich, jeden Bon auf Papier zu drucken. Die Bonpflicht verlangt nur, dass der Beleg ausgegeben wird, das Format ist offen. Genau hier setzt der digitale Kassenbon an: Der Gast scannt einen QR-Code oder erhält den Bon per E-Mail, per Wallet-Pass oder direkt in einer App.
Vorteile auf einen Blick:
Moderne Kassensysteme wie typo.CASH unterstützen den digitalen Bon nativ und übergeben ihn beim Bezahlen über typo.PAY direkt auf das Smartphone des Gastes. Die Buchhaltung sieht denselben Bon ohne Mehraufwand. Wer den digitalen Bon mit einer digitalen Speisekarte kombiniert, hat den Touchpoint Tisch komplett papierlos.
Die Bonpflicht ist als Ordnungsvorschrift formuliert. Direkte Bußgelder allein für die Nicht-Ausgabe eines Bons gibt es nicht. Aber: Wer dauerhaft keine Belege erstellt, gerät schnell in die Schublade „nicht ordnungsgemäße Kassenführung“. Dann drohen Hinzuschätzungen durch das Finanzamt, und die fallen erfahrungsgemäß deutlich höher aus als der reine Buchhaltungsfehler. In Verbindung mit fehlender TSE oder fehlender Verfahrensdokumentation kann das schnell teuer werden.
Praxis-Tipp: Lass die Bonausgabe nicht vom Personal abhängen. Konfiguriere die Kasse so, dass der Bon automatisch erzeugt und entweder gedruckt oder digital übermittelt wird. Das ist die einzige Variante, die im Streitfall sauber nachweisbar ist.
Im aktuellen Koalitionsvertrag steht die Absicht, kleinere Betriebe von der Bonpflicht zu entlasten. Konkrete Schritte fehlen aber. Ein Gesetzentwurf ist nicht in Sicht, und selbst bei zügigem Verfahren würde eine Änderung frühestens 2027 greifen. Wer 2026 plant, sollte die Bonpflicht als gegeben annehmen und sein Setup darauf auslegen.
Gleichzeitig lohnt es sich, die Diskussion zu beobachten. Sollte die Pflicht für Kleinstbetriebe fallen, ändert das aber wenig am eigentlichen Punkt: Die TSE-Pflicht und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Kassenführung bleiben, und damit auch die Notwendigkeit, jeden Vorgang sauber zu erfassen.
Die Bonpflicht in der Gastronomie gilt 2026 unverändert: Bei jedem Geschäftsvorfall muss ein Beleg ausgegeben werden, auf Papier oder digital. Ausnahmen sind möglich, aber für TSE-Kassen praktisch unerreichbar.
Der pragmatische Weg führt über den digitalen Bon, er entlastet beim Papier, beschleunigt den Bezahlvorgang und sieht beim Gast besser aus. Wer 2026 entspannt durch die nächste Kassen-Nachschau kommen will, automatisiert die Bonausgabe und dokumentiert den Prozess. Hoffnung auf eine Abschaffung sollte kein Bestandteil der Planung sein.
Nein. Du musst den Bon nur zur Verfügung stellen, das heißt: ausdrucken, anbieten oder digital übermitteln. Wenn der Gast den Bon nicht mitnimmt, ist das sein gutes Recht. Wichtig ist nur, dass dein Kassensystem den Bon erzeugt und ausgibt. Bei digitaler Übermittlung reicht die Bereitstellung per QR-Code am POS oder das Versenden per E-Mail.
Ja, ohne Einschränkung. Egal ob Inhouse, Take-away oder Lieferung: Jeder Geschäftsvorfall, der über ein elektronisches Kassensystem läuft, muss einen Beleg erzeugen. Auch beim Liefergeschäft über eigene oder fremde Plattformen muss der Bon erstellt werden, im Zweifel digital, da der Gast nicht physisch anwesend ist.
Ja. Die Belegausgabepflicht verlangt keine Papierform. Solange der Beleg alle Pflichtangaben enthält und beim Geschäftsvorfall zur Verfügung gestellt wird, ist auch der digitale Kassenbon (per QR, E-Mail, Wallet) zulässig. Wichtig: Der Gast muss den Beleg ohne zusätzliche Hardware oder App-Installation einsehen können.
Die Prüfer protokollieren den Verstoß. Allein die fehlende Bonausgabe ist kein Bußgeldtatbestand, weckt aber Misstrauen. In Kombination mit anderen Mängeln (fehlende TSE-Signatur, lückenhafte Verfahrensdokumentation) wird die Kassenführung als nicht ordnungsgemäß eingestuft, mit Hinzuschätzungen als Folge. Das wird schnell sehr teuer.
Theoretisch ja, praktisch fast nie. Die Befreiung nach § 146a Abs. 2 AO wird nur bei sachlicher Unbilligkeit gewährt, und auch nur, wenn kein elektronisches Aufzeichnungssystem im Einsatz ist. Sobald du eine TSE-Kasse nutzt (was de facto Pflicht ist), entfällt die Begründung. Der Antrag lohnt sich nur in absoluten Ausnahmefällen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Für die konkrete Anwendung in deinem Betrieb sollte ein Steuerberater den Einzelfall prüfen.
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