7 % Prozent MwSt Mehrwertsteuer auf Speisen

7% MwSt auf Speisen: Außer-Haus vs. Inhouse

Neue Regelung seit 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Und zwar einheitlich: ob im Restaurant verzehrt, an der Imbissbude mitgenommen oder per Lieferdienst nach Hause gebracht. Die alte Unterscheidung zwischen Inhouse-Verzehr (19 %) und Außer-Haus-Verkauf (7 %) ist mit dem Jahreswechsel weggefallen.

Klingt nach Entlastung und ist es auch. Das echte Thema 2026 sind nicht mehr Speisen, sondern Getränke und Mischbons. Denn während Speisen jetzt einheitlich mit 7 Prozent laufen, bleiben die meisten Getränke bei 19 Prozent. Wer das in der Kasse falsch konfiguriert hat, riskiert bei der Prüfung Nachforderungen.

Dieser Beitrag zeigt dir, was sich 2026 konkret geändert hat, wo die neuen Stolperfallen liegen und wie du deine Kasse sauber aufstellst.

Was ab 2026 gilt: Einheitlich 7 % auf Speisen

Nach mehreren Verlängerungen ist die Reduzierung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie ab 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 Prozent festgeschrieben. Entscheidend: Die alte Differenzierung zwischen Verzehr vor Ort und Außer-Haus-Verkauf ist aufgehoben. Es spielt für die Steuer keine Rolle mehr, ob der Gast im Restaurant sitzt, das Essen mitnimmt oder es liefern lässt. Speisen sind Speisen, und die laufen mit 7 Prozent.

Das schließt Restaurants, Cafés, Imbisse, Foodtrucks, Lieferdienste und Self-Service-Konzepte gleichermaßen ein. Die alten BFH-Urteile zur Abgrenzung „Lieferung vs. sonstige Leistung“ sind für Speisen damit Geschichte. Der Steuersatz hängt nur noch davon ab, was du verkaufst, nicht wo es konsumiert wird.

Was als Speise gilt

Speisen im Sinne der Umsatzsteuer sind alle zubereiteten Lebensmittel zum Verzehr, warm oder kalt. Das umfasst Hauptgerichte, Vorspeisen und Beilagen ebenso wie Backwaren, Kuchen und Snacks. Belegte Brötchen, Sandwiches, Wraps, Salate, Suppen und Bowls gehören dazu, ebenso Eis, sofern es nicht klassisch als Getränk zubereitet wird.

Grenzfälle bleiben Grenzfälle: Smoothies, Shakes, Trinkjoghurts und ähnliche Produkte können je nach Zubereitung als Getränk eingestuft werden und damit unter 19 Prozent fallen. Verpackte Süßwaren wie Pralinen oder Riegel landen je nach Aufmachung nicht im 7-Prozent-Korb. Bei Unsicherheit lohnt die Rückfrage beim Steuerberater.

Das echte Thema 2026: Getränke und Mischbons

Wo früher die Inhouse-Außer-Haus-Abgrenzung für Ärger sorgte, ist 2026 die Trennung zwischen Speisen und Getränken die zentrale Steuerfalle. Denn während Speisen einheitlich mit 7 Prozent laufen, bleiben die allermeisten Getränke beim Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Was bei Getränken 19 % bleibt

Der Regelsteuersatz von 19 Prozent gilt für alle alkoholischen Getränke (Bier, Wein, Spirituosen, Cocktails), Kaffee, Tee, Limonaden, Säfte, Schorlen und Energy-Drinks. Egal ob Inhouse oder Außer-Haus, der Steuersatz bleibt 19 Prozent.

Welche Getränke mit 7 % laufen

Eine kleine Gruppe von Getränken wird mit 7 Prozent besteuert: Milch (auch fettarme Milch und H-Milch), Trinkmilch-Mischgetränke mit überwiegendem Milchanteil und Mineralwasser, das in geschlossenen Behältern abgegeben wird. Leitungswasser ist nicht steuerpflichtig.

Mischbons sauber trennen

Sobald ein Bon Speisen und Getränke enthält, müssen die zwei Steuersätze klar getrennt ausgewiesen werden. Der typische Cappuccino-mit-Croissant-Bon hat damit zwei Positionen mit zwei verschiedenen Sätzen. Die Kasse muss das automatisch sauber abbilden, sonst passt der Tagesabschluss nicht zur Wirklichkeit und der Prüfer findet Lückenmuster.

Vereinfachung bei Kombiangeboten: die 30-Prozent-Regel

Mit BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 wurde eine wichtige Vereinfachung eingeführt: Bei Kombiangeboten aus Speisen und Getränken zu einem Pauschalpreis (zum Beispiel Buffet, All-Inclusive-Pakete, Tagungspauschalen) darf der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil pauschal mit 30 Prozent des Gesamtpreises angesetzt werden. Den Rest verbuchst du mit 7 Prozent als Speisenanteil. Wer das nutzen will, muss die Bons und das Backend entsprechend einrichten, sodass die Aufteilung sauber dokumentiert ist.

Checkliste: Kasse für 2026 richtig konfigurieren

Diese Checkliste ist kurz und gehört vor jedem Jahreswechsel einmal abgehakt. Sie deckt die kritischen Punkte, an denen Betriebsprüfer ab 2026 typischerweise ansetzen.

  • Steuerschlüssel 7 % und 19 % sauber angelegt
  • Alle Speisen-Artikel mit 7 % als Standardsteuersatz hinterlegt
  • Alle Getränke mit 19 % hinterlegt (Ausnahmen Milch und Mineralwasser mit 7 %)
  • Mischbons zeigen pro Position den korrekten Satz, Tagesabschluss summiert sauber nach Steuersatz
  • Bondruck weist beide Steuersätze klar getrennt aus
  • DSFinV-K-Export trennt die Steuersätze sauber
  • Online-Bestellungen (typo.SHOP) und Lieferplattform-Bestellungen laufen mit 7 % auf Speisen, 19 % auf Getränken
  • Mitarbeiter informiert, dass die Inhouse-Außer-Haus-Abfrage steuerlich keine Rolle mehr spielt (kann aber für interne Reports weiterlaufen)
  • Speisekarte und Preisliste auf den neuen Satz hin geprüft, Brutto-Karte aktualisiert oder bewusst beibehalten

 

Wer hier Lücken hat, riskiert bei der nächsten Prüfung Nachforderungen. Eine umfassende Einordnung der gesetzlichen Anforderungen findest du in unserem Überblick zu den steuerlichen Anforderungen an Kassensysteme.

Was häufig falsch läuft

In der Praxis sehen wir 2026 vor allem drei Fehler. Erstens: Speisen-Artikel sind noch mit dem alten 19-Prozent-Satz im Stamm hinterlegt, weil bei der Umstellung pauschal nur eine Untergruppe gepatcht wurde. Zweitens: Getränke laufen falsch mit 7 Prozent durch, weil sie dem Cappuccino-mit-Croissant-Reflex folgen und der Bondruck den Unterschied nicht sichtbar macht. Drittens: Lieferplattform- und Online-Bestellungen kommen mit dem voreingestellten Steuersatz der Schnittstelle und nicht mit dem Artikelstamm-Satz.

Diese Fehler fallen oft erst bei der Betriebsprüfung auf und führen zu Nachforderungen über mehrere Jahre. Wer 7 Prozent bucht, obwohl 19 Prozent fällig wären, muss die Differenz nachzahlen. Umgekehrt holt sich das Finanzamt zu viel gezahlte Steuer nicht von alleine zurück. Beides ist vermeidbar, wenn das System die Logik trägt und nicht der Mensch im Stress.

So nimmt dir das Kassensystem die Arbeit ab

Moderne Kassensysteme wie typo.CASH lassen sich so konfigurieren, dass der korrekte Steuersatz fix am Artikel hängt, nicht an der Bedienlogik. Speisen werden mit 7 Prozent, Getränke mit 19 Prozent (bzw. 7 Prozent für Milch und Mineralwasser) gepflegt. typo.SHOP-Bestellungen und typo.KIOSK-Bestellungen übernehmen den Steuersatz automatisch aus dem Artikelstamm. typo.PAY übernimmt die korrekten Steuerwerte auf dem Bon und in der Buchhaltungs-Schnittstelle.

So wird die Steuer-Logik nicht zur Aufgabe des Personals im Stress, sondern eine systemseitige Routine. Das senkt die Fehlerquote drastisch und macht jeden Tagesabschluss prüfungssicher.

Preisliste anpassen oder nicht?

Mit dem Wegfall der Inhouse-19-Prozent-Regelung ergibt sich für viele Betriebe ein einmaliger Margen-Spielraum. Inhouse-Speisen, die bisher mit 19 Prozent kalkuliert wurden, laufen jetzt mit 7 Prozent. Du hast drei Optionen: Preise senken (Steuervorteil an den Gast weitergeben), Preise gleich lassen (Marge erhöhen) oder den Mittelweg gehen und einen Teil als Preissenkung, einen Teil als Kompensation für gestiegene Personal- und Wareneinsatzkosten behalten. Sprich die Entscheidung eng mit Steuerberater und deiner Kalkulation ab.

Fazit

Die einheitlichen 7 Prozent Mehrwertsteuer auf Speisen ab 2026 sind eine echte Entlastung und Vereinfachung. Die alte Inhouse-Außer-Haus-Krux ist für Speisen weg. Die neuen Stolperfallen liegen bei der sauberen Trennung von Speisen und Getränken sowie bei der korrekten Behandlung von Mischbons.

Wer die Steuersätze fix am Artikel verankert hat, die Kassen-Schnittstellen zu Online-Shop und Lieferplattformen korrekt eingestellt hat und das Personal informiert, fährt 2026 entspannt durch jede Prüfung.

FAQ

Gilt der 7 %-Satz wirklich für alle Speisen, auch beim Inhouse-Verzehr?

Ja. Seit 1. Januar 2026 gelten 7 Prozent einheitlich auf Speisen, egal ob der Gast im Restaurant sitzt, das Essen mitnimmt oder es liefern lässt. Die alte Differenzierung zwischen Verzehr vor Ort (19 %) und Außer-Haus (7 %) ist mit dem Jahreswechsel weggefallen. Einzig die alten Grenzfälle bei der Speisendefinition selbst (Smoothies, verpackte Süßwaren) bleiben Steuerberater-Themen.

Was ist mit Getränken, bleibt da alles wie bisher?

Getränke bleiben überwiegend beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Ausnahmen gelten für Milch und Mineralwasser in geschlossenen Behältern, dort gelten 7 Prozent. Alkoholische Getränke sind immer 19 Prozent. In gemischten Bons müssen Speisen und Getränke getrennt mit dem jeweiligen Steuersatz ausgewiesen werden. Das Kassensystem sollte das automatisch übernehmen, sonst entstehen schnell Buchungsfehler.

Wie behandle ich Lieferdienst-Bestellungen über externe Plattformen?

Lieferungen an Endkunden ausschließlich Speisen werden seit 2026 wie alle anderen Speisen-Verkäufe behandelt: 7 Prozent auf Speisen, 19 Prozent auf Getränke. Wichtig ist, dass die Schnittstelle zwischen Lieferplattform und Kasse den Steuersatz aus dem Artikelstamm übernimmt, nicht einen pauschalen Default. typo.00 unterstützt die Integration mit Deliverect, sodass eingehende Plattform-Bestellungen automatisch korrekt mit den richtigen Steuersätzen verbucht werden. Hinweis: Die 7 Prozent gelten für die Lieferung als Verpflegungsdienstleistung (Restaurant-Lieferung an Endkunden). Reine Warenlieferungen wie Großhandel mit Lebensmitteln laufen weiterhin unter dem normalen Lebensmittel-Steuersatz und sind hier nicht gemeint.

Was passiert, wenn ich Inhouse und Außer-Haus auf demselben Bon habe?

Für Speisen ist die Frage Inhouse oder Außer-Haus seit 2026 für die Steuer egal, beide laufen mit 7 Prozent. Wichtig wird der Unterschied nur bei Getränken, falls Lieferungen anders abgerechnet werden, oder für interne Reports. Der Bon muss aber weiterhin die Posten korrekt mit den jeweiligen Steuersätzen ausweisen, gerade wenn Speisen und Getränke gemischt sind.

Muss ich meine Speisekarte mit Brutto-Preisen anpassen, wenn die Steuer auf 7 % sinkt?

Rechtlich nein, die Bruttopreise auf der Karte sind frei. Du musst entscheiden, ob du den Steuervorteil an den Gast weitergibst (Preissenkung), als Margenverbesserung behältst oder einen Mittelweg gehst. In der Praxis behalten die meisten Betriebe einen Teil als Kompensation für gestiegene Personal- und Wareneinsatzkosten und geben einen Teil weiter. Die Entscheidung gehört eng begleitet vom Steuerberater und der eigenen Kalkulation.

Was ist mit dem Jahreswechsel: Bestellung am 31.12. spät abends, Bezahlung erst am 1.1. nach Mitternacht?

Steuerlich zählt der Zeitpunkt der Leistung, also der Ausgabe der Speise an den Gast. Wer am 31.12. vor Mitternacht noch isst, fällt mit der Speise unter den alten Steuersatz. Wer am 1.1. ab 00:01 isst, fällt unter den neuen einheitlichen 7-Prozent-Satz. Der Bezahltermin ist nicht entscheidend. Praxistipp: Tagesabschluss kurz vor Mitternacht machen und den ersten Tagesabschluss 2026 sauber dokumentieren.

Quellen und Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (eingeführt durch das Steueränderungsgesetz 2025), BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE), Mitteilung des ZDH vom Dezember 2025.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Für die konkrete Anwendung in deinem Betrieb sollte ein Steuerberater den Einzelfall prüfen.

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